AGB

§ 1 Geltungsbereich der AGB, Leistungen

1. Die AGB gelten für die Beförderung von Fahrgästen, Tieren und ihrem ggfs. mitgenommenen Gepäck auf den Schiffen der Loreley- Linie Weinand Personenschifffahrt GmbH („nachstehend „Loreley- Linie“ oder „Reederei“ genannt). Hierunter fallen Linienfahrten (bspw. von Kamp-Bornhofen über diverse Anlegestellen nach Rüdesheim) , Rund- und Ausflugsfahrten (z.B. Rundfahrten auf dem Rhein) und Fahrten bei Sonderereignissen, z.B. Rhein in Flammen.

2. Es gelten ausschließlich diese AGB. Von diesen AGB abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn deren Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt wurde. Dies gilt auch dann, wenn die Leistung an den Kunden und / oder Fahrgast trotz Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausgeführt wird. .

3. Die Reederei befördert reisefähige Personen und deren Handgepäck bis 5 kg. Der Transport des Handgepäcks und dessen Beaufsichtigung obliegt dem Fahrgast.

4. Die Mitnahme von Hunden oder sonstigen Tieren bedarf der Zustimmung der Reederei. Liegt diese vor, sind die Tiere vom jeweiligen Fahrgast zu beaufsichtigen. Hunde sind an der Leine zu führen und dürfen nur auf dem Boden sitzen. Der Fahrgast hat eine etwaige gesetzliche oder behördlich angeordnete Maulkorbpflicht zu erfüllen. Gleiches gilt, wenn Anzeichen vorliegen, dass vom Tier während der Beförderung eine Gefahr ausgehen könnte. Blindenhunde als Begleithunde können stets und kostenfrei mitgeführt werden.

5. Die Mitnahme von Rollstühlen ist nach Vereinbarung in begrenzter Anzahl gestattet. Die Mitnahme elektrischer Rollstühle ist nicht möglich.

6. Die Mitnahme von feuergefährlichen, explosiven, ätzenden sowie übel riechenden Stoffe, gefährliche Gegenstände und Schusswaffen, ist ausgeschlossen.

7. Fahrräder werden nach Vereinbarung und im Falle fehlender Vereinbarung nach billigem Ermessen der Reederei befördert.

8. Die gastronomischen Leistungen an Bord unserer Schiffe werden nicht von der Reederei, sondern von Dritten erbracht.

§ 2 Fahrscheine, Kauf an Board, Vertragsstrafe

1. Fahrscheine, die ohne Preisnachlass erworben werden, sind bis zum Antritt der Fahrt übertragbar.
2. Fahrscheine sind beim Einsteigen persönlich vorzuzeigen, während der Fahrt aufzubewahren und den zuständigen Kontrolleuren auf Verlangen vorzuzeigen. Hiervon ausgenommen sind Fahrscheine, die am Einlass abzugeben sind. Sollte das Schiff ohne gültigen Fahrschein betreten worden sein, hat der Fahrgast diesen direkt an Board zu erwerben. Wird bei einer Fahrkartenprüfung kein gültiger Fahrschein vorgelegt, so ist der erforderliche Fahrschein nachzulösen. Die Fahrscheine sind gerechnet ab dem Kaufdatum drei Jahre gültig.

3. Bei Linienfahrten ist es möglich, die Fahrt an einer Anlegestelle zu unterbrechen und auszusteigen. Der Fahrschein gilt für die am gleichen Tag fortgesetzte Fahrt. Sofern der Fahrschein für mehr als eine Person erworben wurde, müssen die Fahrgäste zeitgleich das Schiff betreten.

4. Gelöste Fahrscheine und Fahrscheine für eine bestimmte Beförderung, z.B. Tag X, werden bei nicht angetretener Fahrt nicht erstattet. Wurde eine Mehrpersonen- oder Gruppenfahrkarte erworben und nehmen weniger hiernach berechtigte Personen an der Fahrt teil, werden keine Fahrgelderstattungen vorgenommen.

5. Hat der Fahrgast keinen gültigen Fahrschein, kann / will keinen gültigen Fahrschein bei einer Überprüfung vorzeigen und kann den Erwerb des Tickets auch nicht anderweitig nachweisen, hat dieser eine Vertragsstrafe in Höhe von 60 € zu entrichten. Diese Pflicht entfällt, wenn der Fahrgast nicht schuldhaft gehandelt hat.

§ 3 Gutscheine

1. Gutscheine können für die Leistungen eingelöst werden, die im Gutschein benannt sind. § 2 gilt entsprechend. Wertgutscheine können nur für den Kauf von Fahrscheinen eingesetzt werden. Ein Anspruch auf Barauszahlung besteht nicht.

2. Eine Verlängerung von Gutscheinen ist ausgeschlossen. Für die Einlösung des Gutscheins gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Fristbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem der Gutschein erworben wurde.

§ 4 Voucher

Mit der Ausgabe eines Vouchers durch einen Dritten kommt kein Vertrag mit der Reederei zu Stande. Für von der Reederei akzeptierte Voucher gilt § 2 entsprechend.

§ 5 Preis, Fälligkeit, Aufrechnung

1. Der Preis für die Beförderung ergibt sich aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste der Reederei.

2. Ermäßigungen können auf Anfrage gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf eine Ermäßigung besteht nicht.

3. Sofern nichts anderes angegeben ist, verstehen sich die Preise einschließlich aller anfallenden Gebühren und Abgaben sowie der gültigen Mehrwertsteuer.

4. Der vereinbarte Preis ist sofort zur Zahlung fällig. Beim Kauf von Gutscheinen ist der Kunde zur Vorkasse verpflichtet.

5.Sofern der Vertrag per Telefon, Fax, Post oder E-Mail zustande gekommen ist, ist der vereinbarte Preis innerhalb von 10 Tagen zu entrichten. Ist ein fester Termin für die Leistungserbringung vereinbart, ist die Zahlung spätestens bis drei Werktage vor dem Termin zu leisten. Wünscht der Kunde die Zusendung des / der Fahrscheins/e, berechnen wir für die Versendung ein Entgelt gemäß unserer gültigen Preisliste.

6. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist dem Kunden nur gestattet, soweit sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt entscheidungsreif sind.

§ 6 Verweigerung der (Weiter-)Beförderung

Die Reederei darf Ihre (Weiter-)Beförderung verweigern, wenn
– diese Maßnahme aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung oder zur Vermeidung eines Verstoßes gegen behördliche oder gesetzliche Auflagen des Staates notwendig ist; oder
– Ihre Beförderung die Sicherheit, die Gesundheit oder in nicht unerheblichem Maße das Wohlbefinden anderer Fahrgäste beeinträchtigen kann; oder
– Ihr Verhalten, Ihr Zustand oder Ihre geistige oder körperliche Verfassung einschließlich der Auswirkungen von Alkoholgenuss oder Drogengebrauch derart ist, dass Sie sich selbst, andere Fahrgäste oder Besatzungsmitglieder einer Gefahr aussetzen; oder
– Sie sich auf einer früheren Fahrt in nicht unerheblichem Maße regelwidrig verhalten haben und daher Grund zu der Annahme besteht, dass sich solches Verhalten wiederholen kann; oder
– Sie den vereinbarten Preis ganz oder teilweise nicht bezahlt haben; oder
– Sie einen Fahrschein vorlegen, den Sie auf illegalem Wege erworben oder erhalten haben oder der als verloren oder gestohlen gemeldet worden ist, gefälscht ist; Gleiches gilt bei einem Fahrschein, der auf eine namentlich benannte Person oder Firma/Gruppe ausgestellt ist und Sie Ihre Identität bzw. Berechtigung nicht nachweisen können; oder
– Sie unsere Sicherheitsvorschriften nicht einhalten

§ 7 Leistungshindernisse

1. Soweit es aufgrund von höherer Gewalt, insbesondere extremen Wetterverhältnissen (z.B. Sturm, Hagel), Wasserstraßen- oder Schleusensperrungen oder aus anderen von der Reederei nicht zu vertretenden Gründen erforderlich wird, wird die Reederei von der Leistung frei. Die Reederei kann alternativ die Leistung ändern, sofern dies dem Fahrgast zumutbar ist, z.B. die geplante Fahrtroute ändern oder das konkrete – sofern vereinbarte Schiff austauschen – und wird hierüber unaufgefordert informieren.

2. Der Reederei bleibt der Einsatz anderer als im Fahrplan namentlich genannter Schiffe in jedem Fall vorbehalten. Die im Fahrplan ggf. abgebildeten oder genannten Schiffe sind lediglich beispielhaft aufgeführt. Auskünfte werden nach bestem Wissen erteilt.

§ 8 Rücktritt der Reederei

Steht nach der getroffenen Vereinbarung die Durchführung der Fahrt unter dem Vorbehalt des Erreichens einer bestimmten Mindest-Fahrgastzahl und wird diese nicht erreicht,
– wird der Kunde hierüber über die vorhandenen Kontaktmittel, vorzugsweise per E-Mail, informiert;
– werden dem Kunden bereits gezahlte Vergütungen rückerstattet;

§ 9 Haftung, Pflichtverletzungen, Rügen, Kinder

1. Schadenersatzansprüche des Fahrgastes sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Reederei, sofern der Fahrgast Ansprüche gegen diese geltend macht.
Von diesem Haftungsausschluss ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die Reederei oder deren gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ferner ausgenommen vom Haftungsausschluss sind sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer leicht fahrlässigen Verletzung der Beförderungspflicht der Reederei beruhen.

2. Der Haftungshöchstbetrag für Ansprüche wegen der Tötung oder Verletzung von Personen, die aufgrund dieses Personenbeförderungsvertrages mit dem Schiff befördert worden sind, bestimmt sich nach § 5 k Absatz 2 Binnenschifffahrtsgesetz. Es gelten die dortig festgelegten Höchstgrenzen. Die Beschränkung auf den Höchstbetrag findet keine Anwendung, sofern der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die von der Reederei selbst in der Absicht, einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leichtfertig in dem Bewusstsein begangen wurde, dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

3. Sollten aus Sicht des Fahrgasts Pflichtverletzungen der Reederei oder sonstigen Störungen der vereinbarten Leistung auftreten, ist der Fahrgast verpflichtet, diese unverzüglich anzuzeigen, um der Reederei die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben.

4. Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Eltern bzw. den Begleitpersonen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Sicherheit der Kinder durch deren Verhalten an Bord und auf den Anlegestellen nicht gefährdet ist.

§ 10 Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

1. Mitgeführte (persönliche) Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Fahrgastes auf dem Schiff. Die Reederei übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch die Reederei. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der
Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen. Abgesehen von den in Satz 3 genannten Fällen bedarf ein Verwahrungsvertrag ausdrücklicher Vereinbarung.

2. Zurückgebliebene Gegenstände sind vom Fahrgast bei der Reederei abzuholen. Soweit kein erkennbarer Wert besteht, behält die Reederei sich nach Ablauf von drei Monaten eine Vernichtung vorzunehmen.

3. Fundsachen sind sofort bei der Schiffsbesatzung zur Weiterleitung an die Reederei abzugeben.

§ 11 Haftung des Fahrgastes für Schäden

Der Fahrgast haftet für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden am Schiff, an der Einrichtung, dem Inventar und den Anlegestellen.

§ 12 Sonstige Beförderungsbedingungen

1. Den Anordnungen der Schiffsbesatzung und der Schiffsführer, die das Hausrecht für die Reederei ausüben ist im Interesse eines geregelten Verkehrs und zur Sicherheit der Fahrgäste unbedingt Folge zu leisten. Dies gilt insbesondere für den Aufenthalt auf dem Außendeck und die Anweisungen zum Verhalten der Fahrgäste beim Durchfahren von Brücken.

2. Das Rauchen, auch von elektrischen Zigaretten, ist nur auf den dafür ausgewiesenen Freidecks gestattet.

3. Das Ein- und Aussteigen von Fahrgästen in und an Schleusen ist unzulässig.

4. Die private Benutzung von Musikinstrumenten sowie Tonwiedergabegeräten ist an Bord nicht gestattet.

5. Der Verzehr von mitgebrachten Speisen und Getränken in den Innenräumen der Schiffe ist untersagt. Auf Deck der Schiffe ist der Verzehr mitgebrachter Getränke in ausflugsüblichen Mengen von bis zu 0,5 l Getränk pro Person zulässig.

§ 13 Anfertigung von Fotos

Die Reederei hat das Recht, vor und während der Beförderung Fotografien des Schiffs zu fertigen und zu eigenen Zwecken zu verwerten. Dies umfasst das Fotografieren auf dem Schiff und außerhalb des Schiffs. Die Reederei wird hierbei gewährleisten, dass der Fahrgast hierauf nicht erkennbar / identifizierbar ist oder dessen Rechte am eigenen Bild nicht verletzt werden. Zudem wird die Reederei den Fahrgast datenschutzrechtlich informieren.

§ 14 Gerichtsstand, Rechtswahl, Schlussbestimmungen

1. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Sitz der Reederei.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist im kaufmännischen Verkehr der Sitz der Reederei. Das gleiche gilt, sofern der Fahrgast die Voraussetzungen des § 38 Abs.2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

3. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.